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Elterngeld und Elternzeit

Die Babypause: Glück für die Eltern – Pech für die Karriere?

Schwanger! Freudig, gleichzeitig panisch sieht  Ariane T., Büroangestellte eines mittelständischen Werkzeugherstellers, immer wieder auf den vor ihr liegenden Teststreifen. Was wird mein Chef sagen? Ich sollte doch in das neue Projekt einsteigen.

Es geht vielen Müttern  wie Ariane T., denn  die Geburt eines Kindes zieht umfassende Veränderungen mit sich. Das Gesetz sieht für Ariane T. Möglichkeiten vor, die  helfen sollen, den Spagat zwischen Kind und Beruf zu meistern.

 

Sechs Wochen vor dem Geburtstermin beginnt die reguläre Mutterschutzfrist. In dieser Zeit kann sich Ariane T. zumindest für einige Zeit von ihrem bisherigen Berufsleben verabschieden, sich mit dem dicken Bauch anfreunden und Kraft schöpfen für die zukünftigen Ereignisse. Nach der Entbindung hat sie noch einmal acht Wochen Mutterschutz, eine  Zeit, sich  an schlaflose Nächte und  den neuen Familienzuwachs zu gewöhnen.

 

Die Elternzeit

Ariane T. ist glücklich. Tom ist ein gesundes, rundes und ruhiges Baby. An ihren Arbeitsplatz mag sie momentan gar nicht denken. Tom ist jetzt viel wichtiger. Trotzdem müssen sich Ariane T. und ihr Ehemann Paul ein paar Gedanken über die Zukunft machen. Zum einen aus finanzieller Hinsicht soll Ariane T. nach einiger Zeit zu Hause wieder arbeiten. Ariane T. möchte außerdem den Anschluss in ihrem Job nicht verlieren.

 

Ariane T. will Elternzeit nehmen. Paul kann sich noch nicht entscheiden, ob auch er in Elternzeit geht. Nach dem Gesetz kann die Mutter, der Vater, oder auch  beide gemeinsam, bei dem jeweiligen Arbeitgeber Elternzeit nehmen.  Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn der Arbeitgeber  zustimmt. Wird während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, schließt sich die Elternzeit für das weitere Kind an die abgelaufene erste Elternzeit an.

 

Anmeldung der Elternzeit

Ariane T. muss die Elternzeit schriftlich spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn bei ihrem Chef anmelden. Der Chef ist nicht begeistert, da das neue Projekt kurz bevorsteht und Ariane T. eine gute Arbeitskraft ist. Auf die Zustimmung des Chefs kommt es aber nicht an. In der Anmeldung hat Ariane T. auch festgelegt,  dass sie zunächst für zwei Jahre  Elternzeit nimmt. Eine spätere Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums wäre nämlich  nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ob sie das dritte Jahr noch Elternzeit nimmt, oder es auf einen späteren Zeitpunkt überträgt, lässt sie noch offen.

 

Ariane T. würde am liebsten  die Elternzeit schon gleich zu Beginn ihrer Schwangerschaft anmelden, um alles geregelt zu haben. Sie hat es dann aber doch nicht getan, da der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit zwar mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens aber  acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit beginnt. Ariane T. hatte den Antrag daher kurz vor dem Geburtstermin  an ihren Chef abgesendet, da sie direkt nach dem achtwöchigen Mutterschutz in Elternzeit gehen möchte.

 

Der Chef hatte im ersten Augenblick darüber nachgedacht, Ariane T. aus Kostengründen  zu kündigen. Er weiß aber, dass  Kündigungen wegen der Schwangerschaft oder der Elternzeit unwirksam sind.  Bei Kündigungen aus einem anderen Grund müsste er zunächst die Zustimmung von der zuständigen Behörde, (in Schleswig Holstein: die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, in Hamburg: das Amt für Arbeitsschutz,) einholen. Hätte er Ariane T. eine Kündigung ohne Zustimmung der Behörde zugestellt, hätte Ariane T. innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben müssen, um sich gegen die Kündigung zu wehren. In diesem Fall hätte sie das Kündigungsschreiben sofort an einen im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt / Rechtsanwältin gegeben, die sich dann um alles weitere kümmern.

 

Der besondere Kündigungsschutz gilt übrigens  auch für  Elternteile, die während ihrer Elternzeit bei ihrem ursprünglichen  Arbeitgeber bis zu 30 Wochenstunden beschäftigt sind und diejenigen, die während ihres Bezugszeitraumes von Elterngeld, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten.

 

Teilzeittätigkeit in der Elternzeit

Nach einem Jahr Babypause, in dem sich Tom prächtig entwickelt hat, möchte Ariane T. gerne auch mal wieder andere Herausforderungen erleben.  Da der Betrieb in dem Ariane T.  arbeitet   mehr als 15 Beschäftigte hat und sie auch schon länger als sechs Monate dort arbeitet,  besteht ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit während der Elternzeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden für mindestens zwei Monate. Ariane T. muss ihren Wunsch auf Teilzeittätigkeit in der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem Beginn anmelden. In dem Antrag schreibt Ariane T. genau den Beginn und den Umfang der gewünschten Arbeitszeit sowie die Verteilung der Stunden auf die Woche. So ist die Betreuung von Tom gewährleistet und der Chef kann besser planen.

 

Der Chef überlegt lange. Er hat inzwischen eine Elternzeitvertretung für Ariane T. eingestellt. Er könnte den Antrag von Ariane T. innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen, müsste dafür aber dringende betriebliche Erfordernisse darlegen. Er könnte  Ariane T. aber  auch erlauben, dass sie während ihrer Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständige in Teilzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeitet.

 

Wenn nur für die Dauer der Elternzeit die Arbeitszeit verringert wird, muss nach Beendigung der Elternzeit zur früheren Arbeitszeit zurückgekehrt werden.

 

Teilzeittätigkeit nach der Elternzeit

Tom ist inzwischen im Kindergarten. Ariane T. möchte nach dem Ende der Elternzeit wieder arbeiten, allerdings nicht mehr Vollzeit, sondern lieber in Teilzeit. Ariane T. kann ihre Arbeitszeit jetzt nach den Regeln des Teilzeit-Befristungsgesetzes verringern. Den Antrag muss sie spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn, also in ihrem Fall drei Monate vor Ablauf der Elternzeit, bei ihrem Chef stellen. Ariane T. gibt auch hier wieder die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an. 

 

Der Chef ist mit der Elternzeitvertretung, die er für Ariane T. eingestellt hatte, sehr zufrieden. Ihr Vertrag läuft nun aus, sie könnte aber weiterhin Vollzeit arbeiten. Andererseits ist auch Ariane T. eine wertvolle Arbeitskraft, die er ungern völlig verlieren würde.

Der Chef könnte den Antrag  auf Verringerung der Arbeitszeit nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen. Im Gegensatz zu der Ablehnung des  Teilzeitanspruches in der Elternzeit sind die Anforderungen an eine Ablehnung nach der Elternzeit also geringer. Wenn Ariane T. während der Elternzeit bereits Teilzeit  gearbeitet hätte, könnte der Chef den Antrag nicht einfach mit der Begründung ablehnen, er habe keinen Teilzeitarbeitsplatz für sie, sie müsse Vollzeit arbeiten, oder kündigen. In diesem Fall hätte Ariane T. wieder den Rat eines erfahrenen Rechtsanwaltes / Rechtsanwältin gesucht, um  eine für alle Seiten tragbare Lösung zu finden.

 

Elterngeld

Gleich nach der Geburt hat Ariane T. auch einen Antrag auf  Elterngeld gestellt. Für Mütter/ Väter aus Wedel  ist  die Außenstellen des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein in Heide zuständig. Der Antrag ist über die Internetseite erhältlich. Um keine Gelder zu verschenken, ist es wichtig, den Antrag schnellstmöglich zu stellen, da das Elterngeld rückwirkend nur für  drei Lebensmonate gezahlt wird.

 

Ob Elterngeld bezogen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburt gearbeitet hat. Elterngeld können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner erhalten. Voraussetzung ist, dass der Elternteil die Kinder betreut und erzieht, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, mit seinen Kindern in einem Haushalt lebt und einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Eltern haben je nach individueller Situation die Wahl zwischen Basiselterngeld, Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus. 

 

Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67% des bereinigten früheren Nettogehaltes maximal 1.800,00 €. Hat die Mutter vorher kein Geld verdient, erhält sie den  Mindestbetrag von 300,00 €. Weitere Informationen zur Höhe des Elterngeldes finden Sie unter: www.familienportal.de

 

Bettina Brunswick

Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

Rechtsanwältin Brunswick hält regelmäßig Vorträge zu diesem Thema in der Famibi Wedel, Schenefeld und Elmshorn.