Betreuungsrecht.

Das Betreuungsrecht bezieht sich auf das Institut der Rechtlichen Betreuung, die seit der Abschaffung der Entmündigung am 1. Januar 1992 an die Stelle der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten ist.

Durch die neue Formulierung wollte der Gesetzgeber bereits durch die sprachliche Fassung deutlich machen, dass erwachsene Menschen durch die Betreuung nicht mehr bevormundet, sondern unterstützt und begleitet (also betreut) werden.

Ziel der gesetzlichen Regelung ist die Schaffung einer gesetzlichen Vertretungskompetenz.
Gemäß § 1896 BGB kann eine Betreuung eingerichtet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer der in dieser Vorschrift genannten Beeinträchtigungen außerstande ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen.

Eine Betreuung ist insbesondere möglich bei psychischen Erkrankungen oder geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderungen. Eine große Gruppe von Betroffenen sind Menschen mit Demenzerkrankungen. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ist auch für die kommenden Jahre mit einer starken Zunahme der Betreuungsverfahren zu rechnen. Auf diese Weise kommen immer mehr Menschen mit dem Betreuungsrecht auch dadurch in Berührung, dass sie gebeten werden, im Verwandten- oder Freundeskreis eine Betreuung zu übernehmen. Damit wächst auch der rechtliche Beratungsbedarf.

Dieser bezieht sich u.a. auf die Voraussetzungen für die Einrichtung der Betreuung, den damit verbundenen Verfahrensablauf und die Art und Weise der Betreuung. Inhalt und Grenzen der einzelnen Aufgabenkreise werfen Fragen auf, ebenso wie Fragen zur Vergütung des Betreuers.

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